Satzung

Präambel

Der Stiftung liegt die Idee zugrunde, pfadfinderische Mädchenarbeit zu fördern. Ihre Aufgabe ist es, die inhaltliche und strukturelle Arbeit der Pfadfinderinnenschaft St. Georg finanziell und ideell zu unterstützen und damit pfadfinderische Mädchenarbeit nach den Grundsätzen des Weltverbandes der Pfadfinderinnen (WAGGGS) zu sichern und auszubauen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Pfadfinderinnen“.

2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3) Sitz der Stiftung ist Leverkusen.

§ 2 Stiftungszweck

1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe im Rahmen der Arbeit der Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG).

2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Maßnahmen und Projekten der PSG oder für die PSG mit folgenden Zielen:

  • Stärkung und Weiterentwicklung der pfadfinderischen Arbeit
  • interkulturelle und interreligiöse Verständigung in Deutschland, Europa und weltweit
  • Anerkennung, Motivation und Qualifizierung von Leitungskräften und Förderung des ehrenamtlichen Engagements
  • gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und jungen Frauen in der Gesellschaft.

3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für den Pfadfinderinnenwerk St. Georg e.V. zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke und/oder zur Förderung der Jugendhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

4) Erträge aus Mitteln, die von Stifterinnen oder Stiftern gesondert für eine bestimmte steuerbegünstigte Aufgabe innerhalb des Stiftungszwecks begeben werden, sollen primär für diese Aufgaben verwendet werden. Insbesondere können Erträge für bestimmte Untergliederungen der Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG) verwendet werden, wenn dies der Zuwendungsgeber wünscht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit den Zwecken der Stiftung nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke vorrangig verfolgt werden.

§ 4 Vermögen der Stiftung und Erhaltung des Stiftungsvermögens

1) Das Stiftungsvermögen beträgt 68.042,-- € zuzüglich der zeitlich späteren Zustiftungen.

2) Die verfügbaren Mittel (auch Spenden) dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszweckes auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird.

4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit nach Art und Umfang zulassen.

3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Organe der Stiftung

1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.

2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

3) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ihnen können die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen Auslagen und Aufwendungen ersetzt werden.

§ 8 Stiftungsvorstand

Zusammensetzung, Benennung und Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von drei Jahren benannt werden. Der Vorstand des Pfadfinderinnenwerks St. Georg e.V. (PWSG e.V.) und die Bundesversammlung der Pfadfinderinnenschaft St. Georg benennen je ein bis zwei Vorstandsmitglieder. Bis zu drei Vorstandsmitglieder können durch das Kuratorium benannt werden. Wiederbenennung ist möglich. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft benannt.

2) Die Benennungen der Vorstandsmitglieder können von den jeweilig benennenden Gremien aus wichtigem Grund widerrufen werden. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3) Rücktritt ist jederzeit zulässig. Wird dadurch die Mindestzahl unterschritten, bleibt dieses Vorstandsmitglied bis zur Benennung eines Ersatzmitgliedes für die restliche Amtsperiode kommissarisch im Amt.

4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Nachfolge von dem zuständigen benennenden Gremium für die restliche Amtszeit bestellt.

5) Der Vorstand wählt aus den eigenen Reihen eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.

6) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere folgende:

  • Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens nach pfadfinderischen Grundwerten und in fachgerechter Verantwortung
  • Beschluss über die Verwendung der verfügbaren Mittel im Sinne des § 2; hierzu gehört auch die Bildung freier Rücklagen im gesetzlich möglichen Rahmen
  • Festlegung von Haushaltsplänen und bei Bedarf einer Geschäftsordnung für die Organe der Stiftung
  • Genehmigung der Erstattung von Auslagen und Aufwendungen der Stiftungsvorstandsmitglieder und des Kuratoriums in Ausnahmefällen
  • bei Bedarf Berufung eines Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin
  • Maßnahmen zur Förderung des Ansehens der Stiftung und der Erlangung weiterer Zuwendungen
  • Erstellung eines Jahresberichtes für die Stifter/-innen sowie eines jährlichen Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss, der nach Prüfung dem Kuratorium, der Bundesversammlung und dem PWSG e.V.-Vorstand vorgelegt wird
  • Bestellung der Mitglieder für das Kuratorium

7) Beschlüsse des Vorstandes werden i.d.R. in den Sitzungen gefasst. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt die Vorsitzende nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch (z.B. E-Mail) ein.

8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, elektronischen (z.B. E-Mail) oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt sinngemäß bei Entscheidungen im Wege des schriftlichen Verfahrens. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

10) Die Stiftung wird durch die Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 9 Das Kuratorium

1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens 40 Mitgliedern, die vom Stiftungsvorstand für die Dauer von sieben Jahren benannt werden. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Wiederholte Benennung ist möglich. Rücktritt ist jederzeit zulässig. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums (maximal fünfundzwanzig) werden durch den Vorstand des Pfadfinderinnenwerks St. Gerog e.V. (PWSG e.V.) benannt.

2) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Stiftungsvorstandes zusammen oder wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder dies verlangen. Zum Verfahren der Beschlussfassung gelten § 8 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung ein Drittel der Kuratoriumsmitglieder anwesend ist. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so ist die nächste Kuratoriumssitzung bezüglich der gleichen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, jedoch muss in der Einladung darauf hingewiesen werden.

3) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
  • Entlastung des Vorstandes für zurückliegende Geschäftsjahre
  • Benennung von Mitgliedern des Vorstandes
  • Ernennung von Kassenprüfer/-innen für die Amtszeit des Vorstandes

§ 10 Satzungsänderung

1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums und zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.

3) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde.

4) Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 11 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

1) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums und von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie sind der Stiftungsbehörde zur Genehmigung, im Falle der Änderung des Stiftungszweckes mit der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes, vorzulegen.

3) Die Beschlüsse dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen. Eine entsprechende Auskunft des Finanzamtes ist vor der Beschlussfassung einzuholen.

4) Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Pfadfinderinnenwerks St. Georg (PWSG e.V.) oder seines Rechtsnachfolgers.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Trägerwerk der Pfadfinderinnenschaft St. Georg, das steuerbegünstigte Pfadfinderinnenwerk St. Georg e.V., oder dessen Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden haben.

§ 13 Stiftungsbehörde

1) Die Stiftung unterliegtder staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.